Als Arbeitgebende möchten Sie ab Spätsommer wieder ausbilden? Menschen mit Behinderung können helfen, dem Fach- und Arbeitskräftemangel zu begegnen. In diesem Fall gibt es spezielle Förderleistungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Personen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung ausbilden. Unterschiedliche Förderleistungen sind möglich und zum Teil kombinierbar. In unserer Serie stellen wir dieses Mal den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung vor.
Förderung einzelfallabhängig – Voraussetzung prüfen
Grundsätzlich sind Förderleistungen der Sozialversicherungsträger einzelfallabhängig, wie auch der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung: Bezogen auf den Einzelfall wird die Art und Schwere der Behinderung geprüft, sowie ihre Auswirkungen auf die Aus- und Weiterbildung. Wichtig ist, dass der Auszubildende als „ausbildungssuchend“ bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist.
Welche Förderung es gibt
Bis zu 80 Prozent der Ausbildungsvergütung des 3. Lehrjahres können gefördert werden, inklusive der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge. Nach Rücksprache mit der Agentur kann diese Förderung mit anderen Leistungen der Agentur für Arbeit kombiniert werden.
Was es bei der Antragstellung zu beachten gibt
Der formlose Antrag muss vor Vertragsunterzeichnung bei der zuständigen Agentur für Arbeit am Wohnsitz des Auszubildenden eingereicht werden. Vorab sollte das Unternehmen mit den zuständigen Spezialisten für Rehabilitation und Teilhabe Kontakt aufnehmen. Der Vollantrag besteht in der Regel aus einem
– Antragsformular
– Feststellungsbescheid
– Schwerbehindertenausweis
– Arbeitsvertrag im Entwurf
Weitere Informationen gibt es bei Ihrer zuständigen EAA oder der örtlichen Agentur für Arbeit.
Quelle: Schwerbehinderte Menschen im Betrieb (S. 22)

