Im dritten Teil unserer Serie über Förderleistungen stellen wir den „Beschäftigungssicherungszuschuss“ vor, eine Leistung, die dazu beitragen kann, langjährigen Mitarbeitenden auch nach schwerer Krankheit und anschließender Behinderung ihren Arbeitsplatz im Unternehmen zu erhalten.
Ein fiktives Beispiel: Herr Meyer arbeitet seit mehr als 20 Jahren in einem Handwerksbetrieb. Der Arbeitgeber ist mit seiner Arbeit sehr zufrieden. Leider kann er diese Arbeit nach einem Arbeitsunfall nicht mehr wie zuvor ausüben. Der Chef möchte Herrn Meyer gerne im Unternehmen halten und sucht nach Möglichkeiten, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Um die wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb abzumildern, kann ein Beschäftigungssicherungszuschuss gemäß § 185 Abs. 3 Ziffer. 2 e SGB IX in Verbindung mit § 27 SchwbAV in Betracht kommen.
Wenn die Kündigung droht, kann ein Zuschuss helfen
Wenn die Arbeitsleistung eines Beschäftigten dauerhaft mindestens 30% geringer ist als die von anderen Beschäftigten, wird von einer erheblichen Leistungsminderung ausgegangen. Diese stellt für das Unternehmen eine außergewöhnliche Belastung dar. Zum Ausgleich kann der Arbeitgeber einen so genannten Beschäftigungssicherungszuschuss beim Integrationsamt beantragen.
Die Bewilligung der Leistung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz mit tariflicher oder ortsüblicher Entlohnung muss bestehen
- Die außergewöhnliche Belastung muss für das Unternehmen unzumutbar sein. Zur Beurteilung der Unzumutbarkeit werden die Höhe der Aufwendungen, die Betriebsgröße, die Erfüllung der Beschäftigungspflicht sowie die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters herangezogen
- Alle organisatorischen und technischen Möglichkeiten wurden ausgeschöpft, damit der Mitarbeiter mit Schwerbehinderung ohne fremde Hilfe arbeiten kann bzw. seinem Arbeitsentgelt entsprechende Arbeitsleitung erbringen kann.
- Der Mitarbeiter gehört zu den besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen
Maßgeblich ist die Einzelfallentscheidung durch das zuständige Integrationsamt, auch unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel aus der Ausgleichsabgabe.
Dauer und Höhe der Förderung sind einzelfallabhängig
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Umfang der Einschränkung und der Höhe der Vergütung des schwerbehinderten Menschen. Die maximale Dauer der Förderung beträgt nach Antragstellung und Bewilligung höchstens 3 Jahre. Eine erneute Beantragung, beispielsweise mit angepasster Höhe, ist möglich.
Bei konkreten Beratungsanfragen wenden Sie sich gerne an die EAA-Fachberater*innen ihrer Region.
Weitere Infos: Beschäftigungssicherungszuschuss | BIH