Man war sich im Grunde schon einig. Der Kandidat brachte alles mit, was das Unternehmen suchte – Qualifikation, Berufserfahrung und Gehaltsvorstellung passten. Doch dann nahm das Vorstellungsgespräch eine Wendung: „Der Fairness halber“, so der Bewerber, wolle er mitteilen, dass er nach einer Erkrankung eine anerkannte Schwerbehinderung habe. Arbeitsplatzrelevante Einschränkungen lägen allerdings nicht vor. Dennoch war der potenzielle neue Arbeitgeber alarmiert.
Schwerbehinderte Menschen im Betrieb – da war doch was?
„Vielen Dank für das Gespräch, wir melden uns bei Ihnen“. Die Geschäftsführung war verunsichert. Obwohl alle Parameter stimmten, blieb irgendwie ein ungutes Gefühl, eine diffuse Angst vor ungewohntem Terrain.
Gespräche mit anderen verstärkten die Bedenken noch. „Um Himmels Willen, lassen Sie bloß die Finger davon! Schwerbehinderte Mitarbeiter werden Sie nie wieder los!“, so der einhellige Tenor. Zum Glück erinnerte sich der Unternehmer an die EAA-Beratungsstelle, wo man die Bedenken zerstreuen konnte: „Probieren Sie es doch einfach aus wie bei anderen Beschäftigten auch!
Sonderrechte wie der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Beschäftigte kommen erst nach sechs Monaten zum Tragen, einer Probezeit steht nichts im Wege.“ Der Arbeitgeber war beruhigt und schon am nächsten Tag war die Einstellung perfekt – zum Nutzen aller Beteiligten.
Fakten-Check:
Die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung ist nicht erforderlich, wenn
Ausführlichere Informationen zum Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen finden Sie hier auf der Website des Integrationsamtes.