Man war sich im Grunde schon einig. Der Kandidat brachte alles mit, was das Unternehmen suchte – Qualifikation, Berufserfahrung und Gehaltsvorstellung passten. Doch dann nahm das Vorstellungsgespräch eine Wendung: „Der Fairness halber“, so der Bewerber, wolle er mitteilen, dass er nach einer Erkrankung eine anerkannte Schwerbehinderung habe. Arbeitsplatzrelevante Einschränkungen lägen allerdings nicht vor. Dennoch war der potenzielle neue Arbeitgeber alarmiert.

Schwerbehinderte Menschen im Betrieb – da war doch was?


„Vielen Dank für das Gespräch, wir melden uns bei Ihnen“. Die Geschäftsführung war verunsichert. Obwohl alle Parameter stimmten, blieb irgendwie ein ungutes Gefühl, eine diffuse Angst vor ungewohntem Terrain.

Gespräche mit anderen verstärkten die Bedenken noch. „Um Himmels Willen, lassen Sie bloß die Finger davon! Schwerbehinderte Mitarbeiter werden Sie nie wieder los!“, so der einhellige Tenor. Zum Glück erinnerte sich der Unternehmer an die EAA-Beratungsstelle, wo man die Bedenken zerstreuen konnte: „Probieren Sie es doch einfach aus wie bei anderen Beschäftigten auch!
Sonderrechte wie der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Beschäftigte kommen erst nach sechs Monaten zum Tragen, einer Probezeit steht nichts im Wege.“ Der Arbeitgeber war beruhigt und schon am nächsten Tag war die Einstellung perfekt – zum Nutzen aller Beteiligten.

Fakten-Check:

Die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung ist nicht erforderlich, wenn

  • das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate besteht

  • bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

  • bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses

  • der schwerbehinderte Mensch von sich aus kündigt

  • zum Zeitpunkt der Kündigung zwar ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt ist, das Versorgungsamt über diesen aber wegen fehlender Mitwirkung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht innerhalb von drei Wochen entscheiden konnte

  • ein Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung/Gleichstellung abgelehnt wurde

  • bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen über 58 Jahren, sofern diese einen Anspruch auf Abfindung, Entschädigung oder eine ähnliche Leistung haben

  • eine Entlassung aus Witterungsgründen erfolgt, sofern die Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme der Arbeit gesichert ist

  • wenn die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist

Ausführlichere Informationen zum Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen finden Sie hier auf der Website des Integrationsamtes.