Das Team 6IN1 stellt sich vor

Seit März 2023 ist unser Team am Standort Osnabrück zu finden. Für einen Großteil des Teams ist die Tätigkeit in der Fachgruppe IN (Integrationsamt) ein Novum, sodass wir besonders zu Beginn zur Einarbeitung der neuen Kollegen auf einen regen Austausch mit den Teams aus Hildesheim und Oldenburg zurückgreifen mussten. Trotz hoher Arbeitsbelastung konnten wir so, aufgrund der guten Zusammenarbeit innerhalb der Fachgruppe, gemeinsam ein gut funktionierendes Team realisieren.

Wir als Integrationsamt Osnabrück sind zuständig für die Bereiche „Prävention, Kündigungsschutz und begleitende Hilfe“. Unser Zuständigkeitsgebiet erstreckt sich über die Stadt Osnabrück, die Landkreise Osnabrück, Diepholz, Vechta, Emsland und Cloppenburg sowie die Grafschaft Bentheim.

Was macht das Niedersächsische Integrationsamt überhaupt?

Im Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bildet die Fachgruppe „IN“ das Integrationsamt ab. Das Integrationsamt und seine Fachdienste sind vor allem zuständig in Fragen zu Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben.

Integrationsämter unterstützen schwerbehinderte Menschen darin, ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Sie sorgen für begleitende Hilfen im Arbeitsleben oder schalten sich im Falle einer Kündigung ein. Daneben unterstützen die Integrationsfachdienste. Diese sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden, sie unterstützen besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bei allen Fragen rund um die Leistungen des Integrationsamtes. In Niedersachsen gibt es an mehreren Standorten Integrationsfachdienste (z.B. in Osnabrück und Diepholz), sodass eine ortsnahe Betreuung gewährleistet ist.

Die Integrationsämter sind auch für die Erhebung der Ausgleichsabgabe zuständig.

Die Fachgruppe besteht aus insgesamt sechs Teams, wobei vier davon in Hildesheim zu finden sind.

Und in Osnabrück?

Wir hier in Osnabrück haben folgende Aufgaben:

  • Kündigungsschutz
  • Prävention
  • Begleitende Hilfen im Arbeitsleben

Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz (§§ 168 ff. SGB IX). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen muss. Dadurch sollen schwerbehinderte Arbeitnehmer vor behinderungsbedingten Nachteilen auf dem Arbeitsmarkt geschützt werden.

Stellt der Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung, werden alle Beteiligten angehört und es werden ggf. Stellungnahmen der Schwerbehindertenvertretung bzw. des Betriebs- oder Personalrats eingeholt. In den meisten Fällen kommt es dann zu einer sogenannten Einigungsverhandlung. Alle Beteiligten setzen sich zusammen an einen Tisch und der Sachbearbeiter versucht eine gütliche Einigung zu erwirken. Scheitert die Verhandlung und kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Sachbearbeiter, ob er im Einzelfall zustimmt oder nicht.

Damit es gar nicht erst zu einer Kündigung kommt, führen Arbeitgeber bei Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen zunächst ein Präventionsverfahren oder ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durch. Wir sind hierbei gerne behilflich, beraten dann auch im Hinblick auf begleitende Hilfen im Arbeitsleben und stellen ggf. den Kontakt zum örtlichen Integrationsfachdienst her.

Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt gemessen am Antragsvolumen jedoch im Bereich der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben und stellt somit die leistungsrechtliche Kernaufgabe des Integrationsamts dar. Ziel der begleitenden Hilfe ist es, dass der schwerbehinderte Mensch in seiner sozialen Stellung nicht absinkt, auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der seinen Fähigkeiten und Kenntnissen voll entspricht und wo er sich weiterentwickeln kann.

Welche Leistungen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Einzelnen gewährt werden können, ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 und §§ 17 ff. Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).

Leistungen können sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Arbeitnehmern beantragt werden.

So ist es zum Beispiel für schwerbehinderte Arbeitnehmer möglich, Geldleistungen für technische Arbeitshilfen oder eine Arbeitsassistenz zu beantragen, Arbeitgebern steht beim Vorliegen der Voraussetzungen ggf. ein Beschäftigungssicherungszuschuss zu.

Die Leistungen werden allesamt aus der Ausgleichsabgabe finanziert, die von Arbeitgebern zu entrichten ist, die ihre Beschäftigungsquote nicht erfüllen.

Mittlerweile sind hier alle gut im Integrationsamt angekommen. Besonders hervorzuheben ist der gute Zusammenhalt innerhalb der Fachgruppe und auch im Team, sodass die Arbeit auch trotz des zuweilen hohen Arbeitsaufkommens immer Spaß macht. Auch sind die Aufgaben sehr vielfältig und durch die Mischung aus Vor-Ort-Termin und reiner Büroarbeit wird es auch nie langweilig.